AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeines
Von den nachfolgenden oder den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen – insbesondere in Einkaufsbedingungen des Bestellers – sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unsererseits kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.
Angebote, Verträge
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns und gelten erst danach als angenommen. An schriftlich erteilte Aufträge ist der Besteller bis zur Annahme oder Ablehnung durch uns gebunden. Spätere Ergänzungen, Abänderungen, Kündigungen und mündliche Abreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung bzw. Zustimmung. Das gilt auch für Absprachen mit unseren Vertretern sowie Vereinbarungen mit unseren Monteuren. Ist zur Herstellung der Bauteile die Mitwirkung des Bestellers nötig – sei es durch Angabe der Maße oder in anderer Weise – so ist diese Mitwirkung eine vertragliche Bindung. Die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd und unverbindlich.
Preise
In unseren Preisen sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht und Umsatzsteuer nicht enthalten. Werden unsere Kalkulationsgrundlagen durch behördliche, tarifliche oder sonstige Maßnahmen verändert, behalten wir uns vor, die am Tag der Lieferung gültigen bzw. errechneten Preise zur Fakturierung zu bringen.
Zahlung
Zahlungen sind, unabhängig vom Eingang der Ware, unbeschadet des Rechts der Mängelrüge sowie ohne Rücksicht auf die zeitliche Durchführung etwa übernommener Montageleistungen, sofort nach Eingang ohne Abzug zu leisten, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabzusetzen (z.B. Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen, Eingang ungünstiger Auskünfte) sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger oder nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgt Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung, auf jeden Fall aber sofortige Zahlung sämtlicher bestehender Ansprüche, verlangen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommen, ohne dass es zu einer Mahnung zum Zwecke der Inverzugsetzung bedarf, vom Fälligkeitstage ab Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zur Erhebung. Bei Zahlungsverzug sind alle offen stehenden, noch nicht fälligen Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit sofort zahlbar. Die vorstehenden Rechte erlöschen auch dann nicht, wenn in vorangegangenen Fällen Stundung gewährt worden ist oder Zinsenberechnungen unterblieben sind. Mängelanzeigen entbinden nicht von der Zahlungspflicht. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
Versand, Gefahrenübergang
Soweit nichts anderes vereinbart ist, versenden wir die Ware auf Gefahr des Bestellers; dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer. Bei Nichtabruf versandbereiter Ware durch den Besteller geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Versicherungen erfolgen nur auf Verlangen und Kosten des Bestellers. Teillieferungen sind zulässig. Transportschäden sind ohne Einfluss auf die Fälligkeit unserer Rechnung und berechtigen nicht zu Rechnungskürzungen.
Liefertermine, Verzug
Liefertermine oder -fristen müssen schriftlich vereinbart werden und sind abhängig vom Materialeingang, von der Klarstellung aller technischen Fragen, den Transport- und Montageverhältnissen unter Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Lieferfrist wird berechnet vom Tag der Klarstellung und der Verständigung hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten des Auftrages bis zur Fertigstellung im Werk. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch Verfügung von Behörden hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, befreien uns für die Dauer der Auswirkung von der Lieferpflicht. Montage: Wenn ausschließlich vereinbart, erfolgt die Montage von uns gelieferter Bauteile/Ware durch unsere Monteure. Das für Montage erforderliche Rüstzeug sowie Kraftstrom sind bauseitig kostenlos zu stellen. Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von uns vertretenen Gründen überschritten, so hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens 3 Wochen. Erfolgt die Lieferung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Besteller aus den vorgenannten Gründen von seinem Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages Gebrauch machen oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung der Lieferung anzuzeigen.
Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht
Auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sowie auf die Aufrechnung von Gegenansprüchen jeder Art verzichtet der Besteller hiermit ausdrücklich. Dies gilt nur für Kaufleute i.S.d. Gesetzes. Die Ansprüche aus dem Vertrag sind seitens des Bestellers ohne unsere Zustimmung nicht übertragbar.
Transportversicherung
Wir sind berechtigt, im Auftrag und auf Kosten des Bestellers eine angemessene Transportversicherung, mindestens in Höhe des Rechnungswertes der Ware, abzuschließen. Ziffer 5 bleibt unberührt. Zwecks Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen den Verzicht auf Abschluss einer Transportversicherung zu erklären. Der Verzicht muss schriftlich angezeigt werden.
Eigentumsvorbehalt
Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Besteller erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Besteller uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab. Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist ohne weitere Aufforderung verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns liegt nur dann auch ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies zuvor ausdrücklich schriftlich erklärt haben.
Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt ruhen unsere Lieferpflichten; tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder wenn uns Unterlieferanten aus den vorgenannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern.
Produktangaben
Unsere Angaben über unsere Produkte und Geräte sowie über unsere Anlagen und Verfahren beruhen auf umfangreicher Forschungsarbeit und anwendungstechnischer Erfahrung. Wir vermitteln diese Ergebnisse, mit denen wir keine über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehende Haftung übernehmen, in Wort und Schrift nach bestem Wissen, behalten uns jedoch technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung vor. Unsere Produktbeschreibungen und -angaben beschreiben jedoch nur die Beschaffenheit unserer Produkte und unserer Leistungen und stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar, es sei denn, dass wir dies dem Besteller zuvor ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Das entbindet den Benutzer jedoch nicht davon, unsere Erzeugnisse und Verfahren auf ihre Anwendung für den eigenen Gebrauch selbst zu prüfen. Das gilt auch hinsichtlich der Wahrung von Schutzrechten Dritter sowie für Anwendungen und Verfahrensweisen.
Beanstandungen und Mängelhaftung
Mängelanzeigen sind unverzüglich nach Empfang der Ware oder beendeter Montage schriftlich bei uns anzubringen. Sofern der Besteller Mängelrügen nicht rechtzeitig anzeigt, gilt unsere Lieferung und Leistung als mangelfrei. Nimmt der Besteller unsere Lieferung oder Leistung in Kenntnis eines Mangels an, so stehen ihm die aus der Mangelhaftigkeit ableitbaren Rechte zur zu, wenn er sich seine Rechte wegen dieses Mangels ausdrücklich schriftlich vorbehält. Erklärungen unserer Monteure oder Vertreter bzw. diesen gegenüber sind für uns ohne Rechtsverbindlichkeit. Begründete Mängel werden nach unserem Ermessen abgestellt. Weitere Gewährleistungsansprüche, insbesondere Ersatz von unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, sind ausgeschlossen, u.z. auch dann, wenn durch irgendwie fahrlässiges werkseitiges Verhalten die vorgesehenen Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig eingebaut werden können. Die Gewährleistungsfrist für unsere Waren und Lieferungen beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder Anordnungen des Bestellers oder von diesem gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmens, sind wir von der Gewährleistung dieser Mängel frei. Unsere Haftung erlischt, wenn der Besteller ohne unsere schriftliche Zustimmung Veränderungen, Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen selbst oder durch Dritte vornimmt. Mängel berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung. Kosten und Schäden, die durch Nichtabnahme entstehen, gehen zu Lasten des Annahmeverweigernden ohne Rücksicht auf den Grund der Annahmeverweigerung. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne unsere vorherige Genehmigung nicht angenommen. Das Transportrisiko für Rückware trägt der Absender.
Fehlmengen
Bei unvollständigen Lieferungen oder Falschlieferungen, oder wenn wir eine sonstige Pflicht (Nebenpflicht) in einer von uns zu vertretenden Weise verletzen, so hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Frist zur Lieferung der Fehlmenge, zur Lieferung der geschuldeten Ware oder zur Beseitigung der Pflichtverletzung zu setzen. Aus unerheblichen Mengenabweichungen kann der Besteller jedoch keine Rechte ableiten. Mehr als nur unerhebliche Fehlmengen liefern wir nach, soweit uns dies zumutbar ist. Ansonsten erteilen wir eine Gutschrift.
Schadensersatz
Auf Schadensersatz, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haften wir nur, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung auf Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und beträgt höchstens den doppelten Rechnungswert der betroffenen Ware. Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften. Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer 15. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Mängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 13.
Urheberrechtlicher Schutz von Werkzeichnungen und Katalogen
Alle von uns erstellten Werkzeichnungen, Skizzen, Muster, Bilder, Fotografien, Kataloge und Darstellungen im Internet sind als Gegenstände anerkannter Kunst urheberrechtlich geschützt. Auch nach Übergabe selbiger ist es dem Besteller untersagt, diese ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu vervielfältigen oder zu verbreiten bzw. Dritten, insbesondere Wettbewerbern, Einsicht zu geben. Unabhängig vom künstlerischen Wert einer Werkzeichnung/Musters verpflichtet sich der Besteller für den Fall des unbefugten Vervielfältigens oder Verbreitens einer oder mehrerer Werkzeichnungen/Muster zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe des 8-fachen Preises, der sich nach den in diesen Bedingungen genannten Preises des dargestellten Preises ergibt. Weitere Ansprüche behalten wir uns gem. §106 UrhG vor. Für den Fall, dass uns ein Besteller Zeichnungen/Muster oder ähnliches zur weiteren Bearbeitung oder Verwendung überlässt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass wir von Ansprüchen Dritter freigestellt sind und von jeglicher Haftung, insbesondere aus Ansprüchen von Urheberrechten, ausgeschlossen sind. Beratungen, Zeichnungen und Gebrauchsanweisungen werden aufgrund von Erfahrungen und Versuchen nach bestem Wissen abgegeben, eine Haftung unsererseits kann daraus nicht abgeleitet werden.
Gerichtsstand/Erfüllungs-u. Leistungsort
Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller ist Lübbecke. Diese Regelung gilt auch, wenn wir für den Besteller Leistungen an einem anderen Ort ausführen oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall auch Klage vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Bestellers oder anderen kraft Gesetzes zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben.
Anwendbares Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Handelsklauseln
Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2010.
Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Teile der vorgenannten Lieferbedingungen durch Gesetz oder Sondervertrag wegfallen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht berührt. Alle Änderungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform.
Lübbecke, Dezember 2014